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   StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181   

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StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181 (https://dejure.org/1994,4888)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11.05.1994 - P.St. 1181 (https://dejure.org/1994,4888)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - P.St. 1181 (https://dejure.org/1994,4888)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Erst wenn der Weg zu den Gerichten unzumutbar und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigend erschwert ist, liegt ein Verstoß gegen diese Grundrechtsnorm vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12.02.1992, BVerfGE 85, 337, 347; Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, S. 501, 502).

    Dies ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, S. 501).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung - hier wegen unterlassener oder verspäteter Beförderung - sind die Zivilgerichte auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig; ein schutzwürdiges Interesse daran, Vorfragen zunächst vor den Verwaltungsgerichten klären zu lassen, besteht ebensowenig wie der Anspruch auf den "sachnäheren Richter" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, 226, 227; BayVGH, Urteil vom 25.03.1983, BayVBl. 1983, S. 473).

    Diese sind sachlich für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen zuständig und müssen in diesem Rahmen eigenständig auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen klären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, 226, 227).

  • StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1166

    Bundesrecht; Darlegungspflicht; Substantiierung; Substantiierungsanforderungen;

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. zuletzt Beschluß vom 22.12.1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994, S. 738).

    Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.01.1974, BVerfGE 36, 342; StGH, Beschluß vom 22.12.1993 - P.St. 1166 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Damit wird aber kein bestimmter Rechtsweg gewährleistet, vielmehr ist dem einzelnen Bürger lediglich garantiert, daß die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann (so BVerfG, Beschluß vom 27.07.1971, BVerfGE 31, 364, 368) und daß der zur Entscheidung berufene Richter zur hinreichenden Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Rechtsschutzbegehrens befugt ist sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (so BVerfG, Beschluß vom 08.07.1982, BVerfGE 61, 82, 111).
  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist - ohne Einschränkungen - der Auffassung, die von der Landesverfassung gewährten Grundrechte seien für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin in den Grenzen der Art. 142 und 31 GG auch bei Anwendung von Bundesrecht verbindlich (vgl. Beschlüsse vom 23.12.1992, NJW 1993, S. 513; vom 12.01.1993, NJW 1993, S. 515; vom 02.12.1993, NJW 1994, S. 436).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Erst wenn der Weg zu den Gerichten unzumutbar und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigend erschwert ist, liegt ein Verstoß gegen diese Grundrechtsnorm vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12.02.1992, BVerfGE 85, 337, 347; Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, S. 501, 502).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.01.1974, BVerfGE 36, 342; StGH, Beschluß vom 22.12.1993 - P.St. 1166 -, a.a.O.).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist - ohne Einschränkungen - der Auffassung, die von der Landesverfassung gewährten Grundrechte seien für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin in den Grenzen der Art. 142 und 31 GG auch bei Anwendung von Bundesrecht verbindlich (vgl. Beschlüsse vom 23.12.1992, NJW 1993, S. 513; vom 12.01.1993, NJW 1993, S. 515; vom 02.12.1993, NJW 1994, S. 436).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Damit wird aber kein bestimmter Rechtsweg gewährleistet, vielmehr ist dem einzelnen Bürger lediglich garantiert, daß die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann (so BVerfG, Beschluß vom 27.07.1971, BVerfGE 31, 364, 368) und daß der zur Entscheidung berufene Richter zur hinreichenden Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Rechtsschutzbegehrens befugt ist sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (so BVerfG, Beschluß vom 08.07.1982, BVerfGE 61, 82, 111).
  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

    Auszug aus StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181
    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist - ohne Einschränkungen - der Auffassung, die von der Landesverfassung gewährten Grundrechte seien für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin in den Grenzen der Art. 142 und 31 GG auch bei Anwendung von Bundesrecht verbindlich (vgl. Beschlüsse vom 23.12.1992, NJW 1993, S. 513; vom 12.01.1993, NJW 1993, S. 515; vom 02.12.1993, NJW 1994, S. 436).
  • StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1126

    Ausleseverfahren zur Einstellung von Lehramtsbewerbern in den Schuldienst Hessen

  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 212/83

    Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

  • StGH Hessen, 14.04.1989 - P.St. 1076

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

  • VerfGH Bayern, 18.02.1993 - 68-VI-92
  • StGH Hessen, 10.12.1991 - P.St. 1124

    Aufgaben und Prüfungsbefugnisse des StGH, hier: Unzulässigkeit von Anträgen auf

  • VerfGH Bayern, 18.05.1973 - 31-VI-72
  • VerfGH Sachsen, 21.09.1995 - 1-IV-95

    Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auf Grund der Verletzung des Anspruchs auf

    Eine Ausnahme von der Sperrwirkung des Art. 31 GG sieht er bei Urteilsverfassungsbeschwerden im übrigen dann als gegeben an, wenn sich das Gericht willkürlich außerhalb der Rechtsordnung gestellt, also in Wahrheit überhaupt kein Bundesrecht angewendet habe (vgl. ESVGH 20, 5; 30, 1; 31, 161; 31, 174; 34, 12 sowie aus jüngster Zeit die Beschlüsse vom 22.12.1993 - P.St. 1166 - (StAnz. 1994, S. -738), vom 11.05.1994 - P.St. 1181 - (StAnz. 1994, S. 1488), vom 13.07.1994 - P.St. 1197 - und vom 17.05.1995 - P.St. 186).

    Zuletzt hat er in seinem Beschluß vom 17. Mai 1995 - P.St. 1186 - festgestellt, daß er sich als Landesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt halte, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 22.12.1993 - P.St. 1166 -, vom 11.05.1994 - P.St. 1181 - und vom 13.07.1994 - P.St. 1197).

  • StGH Hessen, 12.06.1996 - P.St. 1213

    Hauptverhandlung; Rechtliches Gehör; Rechtsweggarantie; Terminsversäumung;

    Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1181 -, StAnz. S. 1488; Beschluss vom 17. Mai 1995 - P.St. 1186 -).

    Erst wenn der Weg zu den Gerichten unzumutbar oder aus Sachgründen nicht zu rechtfertigend ist, liegt ein Verstoß gegen das genannte Grundrecht vor (vgl. StGH, Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1181 - m.w.N.).

  • StGH Hessen, 01.02.1995 - P.St. 1180

    Darlegungspflicht; Darlegungsanforderungen; Darlegungslast; Substantiierung;

    Die Art. 26, 126 und 136 HV enthalten überhaupt keine Grundrechte, auf die der Antragsteller sich berufen könnte (vgl. StGH, Beschluß vm 08.06.1994 - P.St. 1182 - Beschluß vom 11.05.1994 - P.St. 1181 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1169

    Gehörsrecht; Prüfungsbeschränkung; Prüfungskompetenz; richterliche

    Ein solcher Verstoß wäre nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hätte, sei es, dass grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden wären oder das Ergebnis der Auslegung Grundrechte verletzte, sei es, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte und die angegriffene Entscheidung darauf beruhte (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1181 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 24.08.1994 - P.St. 1168

    Darlegungspflicht; Gesetzlicher Richter; Prüfungsbefugnis; Prüfungsmaßstab;

    Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hätte, sei es, daß grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden wären oder das Ergebnis der Auslegung Grundrechte verletzte, sei es, daß das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte und die angegriffene Entscheidung darauf beruhte (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 11.05.1994 - P.St. 1181 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 08.06.1994 - P.St. 1182

    Amtspflichtverletzung; Verfahrensabgabe

    Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1181).
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